Gesetz zur Regelung der
Rahmenbedingungen für
Informations- und Kommunikationsdienste
|
(Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz -
IuKDG) in der Fassung des
Beschlusses des Deutschen
Bundestages vom 13. Juni 1997 (BT-Drs.
13/7934 vom 11.06.1997)
* Artikel 7 dieses Gesetzes
dient der Umsetzung der
Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S.
20).
Der Bundestag hat das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1 : Gesetz über die
Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz
- TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die
verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der
elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu
schaffen.
|
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden
Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine
individuelle Nutzung von kombinierbaren
Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im
Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
-
Angebote im
Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
-
Angebote zur
Information oder Kommunikation,
soweit nicht die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für
die Allgemeinheit im Vordergrund
steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und
Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),
-
Angebote zur
Nutzung des Internets oder weiterer
Netze,
-
Angebote zur
Nutzung von Telespielen,
-
Angebote von
Waren und Dienstleistungen in
elektronisch abrufbaren Datenbanken
mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3)
Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die
Nutzung der Teledienste ganz oder
teilweise unentgeltlich oder gegen
Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz
gilt nicht für
-
Telekommunikationsdienstleistungen
und das geschäftsmäßige Erbringen
von Telekommunikationsdiensten nach
§ 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
-
Rundfunk im Sinne
des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
-
inhaltliche
Angebote bei Verteildiensten und
Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht,
nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7.
Februar 1997.
(5)
Presserechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind
-
"Diensteanbieter"
natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die
eigene oder fremde Teledienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang
zur Nutzung vermitteln,
-
"Nutzer"
natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die
Teledienste nachfragen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im
Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 5
Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter
sind für eigene Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter
sind für fremde Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nur dann
verantwortlich, wenn sie von diesen
Inhalten Kenntnis haben und es ihnen
technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter
sind für fremde Inhalte, zu denen sie
lediglich den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich. Eine
automatische und kurzzeitige Vorhaltung
fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage
gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen
zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen
bleiben unberührt, wenn der
Diensteanbieter unter Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von diesen
Inhalten Kenntnis erlangt und eine
Sperrung technisch möglich und zumutbar
ist.
§ 6
Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben
für ihre geschäftsmäßigen Angebote
anzugeben
-
Namen und
Anschrift sowie
-
bei
Personenvereinigungen und -gruppen
auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
Artikel 2: Gesetz
über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden
Vorschriften gelten für den Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten
im Sinne des Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
die jeweils geltenden Vorschriften für
den Schutz personenbezogener Daten
anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne
dieses Gesetzes sind
-
"Diensteanbieter"
natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die
Teledienste zur Nutzung bereithalten
oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln,
-
"Nutzer"
natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die
Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für
die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene
Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Telediensten nur
erhoben, verarbeitet und genutzt werden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der
Diensteanbieter darf für die
Durchführung von Telediensten erhobene
Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der
Diensteanbieter darf die Erbringung von
Telediensten nicht von einer
Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten
für andere Zwecke abhängig machen, wenn
dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen
Telediensten nicht oder in nicht
zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung
und Auswahl technischer Einrichtungen
für Teledienste hat sich an dem Ziel
auszurichten, keine oder so wenige
personenbezogene Daten wie möglich zu
erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist
vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort
und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten zu
unterrichten. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn
dieses Verfahrens zu unterrichten. Der
Inhalt der Unterrichtung muß für den
Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der
Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der
Verzicht sind zu protokollieren. Der
Verzicht gilt nicht als Einwilligung im
Sinne der Absätze 1 und 2.
(6) Der Nutzer ist
vor Erklärung seiner Einwilligung auf
sein Recht auf jederzeitigen Widerruf
mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen.
Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung
kann auch elektronisch erklärt werden,
wenn der Diensteanbieter sicherstellt,
daß
-
sie nur durch
eine eindeutige und bewußte Handlung
des Nutzers erfolgen kann,
-
sie nicht
unerkennbar verändert werden kann,
-
ihr Urheber
erkannt werden kann,
-
die Einwilligung
protokolliert wird und
-
der Inhalt der
Einwilligung jederzeit vom Nutzer
abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten
des Diensteanbieters
(1) Der
Diensteanbieter hat dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten und
ihre Bezahlung anonym oder unter
Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies
technisch möglich und zumutbar ist. Der
Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu
informieren.
(2) Der
Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, daß
-
der Nutzer seine
Verbindung mit dem Diensteanbieter
jederzeit abbrechen kann,
-
die anfallenden
personenbezogenen Daten über den
Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder
der sonstigen Nutzung unmittelbar
nach deren Beendigung gelöscht
werden, soweit nicht eine längere
Speicherung für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
-
der Nutzer
Teledienste gegen Kenntnisnahme
Dritter geschützt in Anspruch nehmen
kann,
-
die
personenbezogenen Daten über die
Inanspruchnahme verschiedener
Teledienste durch einen Nutzer
getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenführung dieser Daten ist
unzulässig, soweit dies nicht für
Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3)
Die Weitervermittlung zu einem anderen
Diensteanbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile
sind nur bei Verwendung von Pseudonymen
zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der
Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die
Nutzung von Telediensten erforderlich
sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung
und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke
der Beratung, der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung der Teledienste ist nur
zulässig, soweit der Nutzer in diese
ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der
Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten über die Inanspruchnahme von
Telediensten nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies erforderlich
ist,
-
um dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
-
um die Nutzung
von Telediensten abzurechnen
(Abrechnungsdaten).
(2)
Zu löschen hat der Diensteanbieter
-
Nutzungsdaten
frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Ende der jeweiligen
Nutzung, soweit es sich nicht um
Abrechnungsdaten handelt,
-
Abrechnungsdaten,
sobald sie für Zwecke der Abrechnung
nicht mehr erforderlich sind;
nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die
für die Erstellung von
Einzelnachweisen über die
Inanspruchnahme bestimmter Angebote
auf Verlangen des Nutzers gemäß
Absatz 4 gespeichert werden, sind
spätestens 80 Tage nach Versendung
des Einzelnachweises zu löschen, es
sei denn, die Entgeltforderung wird
innerhalb dieser Frist bestritten
oder trotz Zahlungsaufforderung
nicht beglichen.
(3)
Die Übermittlung von Nutzungs- oder
Abrechnungsdaten an andere
Diensteanbieter oder Dritte ist
unzulässig. Die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden bleiben
unberührt. Der Diensteanbieter, der den
Zugang zur Nutzung von Telediensten
vermittelt, darf anderen
Diensteanbietern, deren Teledienste der
Nutzer in Anspruch genommen hat,
lediglich übermitteln
-
anonymisierte
Nutzungsdaten zu Zwecken deren
Marktforschung,
-
Abrechnungsdaten,
soweit diese zum Zwecke der
Einziehung einer Forderung
erforderlich sind.
(4)
Hat der Diensteanbieter mit einem
Dritten einen Vertrag über die
Abrechnung des Entgelts geschlossen, so
darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Der Dritte ist zur
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu
verpflichten.
(5) Die Abrechnung
über die Inanspruchnahme von
Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt,
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch
genommener Teledienste nicht erkennen
lassen, es sei denn der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist
berechtigt, jederzeit die zu seiner
Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft
ist auf Verlangen des Nutzers auch
elektronisch zu erteilen. Das
Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von §
33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach §
34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn
Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
-
Der
Bundesbeauftragte für den
Datenschutz beobachtet die
Entwicklung des Datenschutzes bei
Telediensten und nimmt dazu im
Rahmen seines Tätigkeitsberichtes
nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3: Gesetz
zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz -
SigG) *
* Die
Mitteilungspflichten der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983
über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8),
zuletzt geändert durch die Richtlinie
94/10/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr.
L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und
Anwendungsbereich
(1) Zweck des
Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für
digitale Signaturen zu schaffen, unter
denen diese als sicher gelten und
Fälschungen digitaler Signaturen oder
Verfälschungen von signierten Daten
zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung
anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit
nicht digitale Signaturen nach diesem
Gesetz durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale
Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist
ein mit einem privaten Signaturschlüssel
erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das
mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen
Schlüssels, der mit einem
Signaturschlüssel-Zertifikat einer
Zertifizierungsstelle oder der Behörde
nach § 3 versehen ist, den Inhaber des
Signaturschlüssels und die
Unverfälschtheit der Daten erkennen
läßt.
(2) Eine
Zertifizierungsstelle im Sinne dieses
Gesetzes ist eine natürliche oder
juristische Person, die die Zuordnung
von öffentlichen Signaturschlüsseln zu
natürlichen Personen bescheinigt und
dafür eine Genehmigung gemäß § 4
besitzt.
(3) Ein Zertifikat im
Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer
digitalen Signatur versehene digitale
Bescheinigung über die Zuordnung eines
öffentlichen Signaturschlüssels zu einer
natürlichen Person
(Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine
gesonderte digitale Bescheinigung, die
unter eindeutiger Bezugnahme auf ein
Signaturschlüssel-Zertifikat weitere
Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel
im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene
digitale Bescheinigung einer
Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte
digitale Daten zu einem bestimmten
Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige
Behörde
Die Erteilung von
Genehmigungen und die Ausstellung von
Zertifikaten, die zum Signieren von
Zertifikaten eingesetzt werden, sowie
die Überwachung der Einhaltung dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
16 obliegen der Behörde nach § 66 des
Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von
Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer
Zertifizierungsstelle bedarf einer
Genehmigung der zuständigen Behörde.
Diese ist auf Antrag zu erteilen.
(2) Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller nicht die für den Betrieb
einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
wenn der Antragsteller nicht nachweist,
daß die für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle erforderliche
Fachkunde vorliegt, oder wenn zu
erwarten ist, daß bei Aufnahme des
Betriebes die übrigen Voraussetzungen
für den Betrieb der
Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz
und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht
vorliegen werden.
(3) Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr
dafür bietet, als Inhaber der
Zertifizierungsstelle die für deren
Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften
einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde
liegt vor, wenn die im Betrieb der
Zertifizierungsstelle tätigen Personen
über die dafür erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
verfügen. Die übrigen Voraussetzungen
für den Betrieb der
Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn
die Maßnahmen zur Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes
und der Rechtsverordnung nach § 16 der
zuständigen Behörde rechtzeitig in einem
Sicherheitskonzept aufgezeigt und die
Umsetzung durch eine von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle geprüft und
bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung
kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, soweit dies erforderlich ist um
sicherzustellen, daß die
Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des
Betriebes und im Betrieb die
Voraussetzungen dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.
(5) Die zuständige
Behörde stellt für Signaturschlüssel,
die zum Signieren von Zertifikaten
eingesetzt werden, die Zertifikate aus.
Die Vorschriften für die Vergabe von
Zertifikaten durch
Zertifizierungsstellen gelten für die
zuständige Behörde entsprechend. Diese
hat die von ihr ausgestellten
Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies
gilt auch für Informationen über
Anschriften und Rufnummern der
Zertifizierungsstellen, die Sperrung von
von ihr ausgestellten Zertifikaten, die
Einstellung und die Untersagung des
Betriebs einer Zertifizierungsstelle
sowie die Rücknahme oder den Widerruf
von Genehmigungen.
(6) Für öffentliche
Leistungen nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die
Zertifizierungsstelle hat Personen, die
ein Zertifikat beantragen, zuverlässig
zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung
eines öffentlichen Signaturschlüssels zu
einer identifizierten Person durch ein
Signaturschlüssel-Zertifikat zu
bestätigen und dieses sowie
Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden
über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und mit Zustimmung des
Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu
halten.
(2) Die
Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen
eines Antragstellers Angaben über seine
Vertretungsmacht für eine dritte Person
sowie zur berufsrechtlichen oder
sonstigen Zulassung in das
Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein
Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit
ihr die Einwilligung des Dritten zur
Aufnahme dieser Vertretungsmacht oder
die Zulassung zuverlässig nachgewiesen
wird.
(3) Die
Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen
eines Antragstellers im Zertifikat
anstelle seines Namens ein Pseudonym
aufzuführen.
(4) Die
Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen
zu treffen, damit Daten für Zertifikate
nicht unbemerkt gefälscht oder
verfälscht werden können. Sie hat weiter
Vorkehrungen zu treffen, um die
Geheimhaltung der privaten
Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine
Speicherung privater Signaturschlüssel
bei der Zertifizierungsstelle ist
unzulässig.
(5) Die
Zertifizierungsstelle hat für die
Ausübung der Zertifizierungstätigkeit
zuverlässiges Personal einzusetzen. Für
das Bereitstellen von Signaturschlüsseln
sowie das Erstellen von Zertifikaten hat
sie technische Komponenten gemäß § 14
einzusetzen. Dies gilt auch für
technische Komponenten, die ein
Nachprüfen von Zertifikaten nach Absatz
1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die
Zertifizierungsstelle hat die
Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die
Maßnahmen zu unterrichten, die
erforderlich sind, um zu sicheren
digitalen Signaturen und deren
zuverlässiger Prüfung beizutragen. Sie
hat die Antragsteller darüber zu
unterrichten, welche technischen
Komponenten die Anforderungen nach § 14
Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die
Zuordnung der mit einem privaten
Signaturschlüssel erzeugten digitalen
Signaturen. Sie hat die Antragsteller
darauf hinzuweisen, daß Daten mit
digitaler Signatur bei Bedarf neu zu
signieren sind, bevor der
Sicherheitswert der vorhandenen Signatur
durch Zeitablauf geringer wird.
§ 7 Inhalt von
Zertifikaten
(1) Das
Signaturschlüssel-Zertifikat muß
folgende Angaben enthalten:
-
den Namen des
Signaturschlüssel-Inhabers, der im
Falle einer Verwechslungsmöglichkeit
mit einem Zusatz zu versehen ist,
oder ein dem
Signaturschlüssel-Inhaber
zugeordnetes unverwechselbares
Pseudonym, das als solches kenntlich
sein muß,
-
den zugeordneten
öffentlichen Signaturschlüssel,
-
die Bezeichnung
der Algorithmen, mit denen der
öffentliche Schlüssel des
Signaturschlüssel-Inhabers sowie der
öffentliche Schlüssel der
Zertifizierungsstelle benutzt werden
kann,
-
die laufende
Nummer des Zertifikates,
-
Beginn und Ende
der Gültigkeit des Zertifikates,
-
den Namen der
Zertifizierungsstelle und
-
Angaben, ob die
Nutzung des Signaturschlüssels auf
bestimmte Anwendungen nach Art und
Umfang beschränkt ist.
(2)
Angaben zur Vertretungsmacht für eine
dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen
Zulassung können sowohl in das
Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in
ein Attribut-Zertifikat aufgenommen
werden.
(3) Weitere Angaben
darf das Signaturschlüssel-Zertifikat
nur mit Einwilligung der Betroffenen
enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die
Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat
zu sperren, wenn ein
Signaturschlüssel-Inhaber oder sein
Vertreter es verlangen, das Zertifikat
auf Grund falscher Angaben zu § 7
erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit
beendet haben und diese nicht von einer
anderen Zertifizierungsstelle
fortgeführt wird oder die zuständige
Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine
Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den
Zeitpunkt enthalten, von dem an sie
gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist
unzulässig.
(2) Enthält ein
Zertifikat Angaben einer dritten Person,
so kann auch diese eine Sperrung dieses
Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige
Behörde sperrt von ihr nach § 4 Abs. 5
ausgestellte Zertifikate, wenn eine
Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
einstellt oder wenn die Genehmigung
zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die
Zertifizierungsstelle hat digitale Daten
auf Verlangen mit einem Zeitstempel zu
versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die
Zertifizierungsstelle hat die
Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 sowie die ausgestellten
Zertifikate so zu dokumentieren, daß die
Daten und ihre Unverfälschtheit
jederzeit nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die
Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit einstellt, dies zum
frühestmöglichen Zeitpunkt der
zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür
zu sorgen, daß die bei Einstellung der
Tätigkeit gültigen Zertifikate von einer
anderen Zertifizierungsstelle übernommen
werden, oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die
Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die
Zertifikate übernimmt, oder andernfalls
an die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die
Zertifizierungsstelle darf
personenbezogene Daten nur unmittelbar
beim Betroffenen selbst und nur insoweit
erheben, als dies für Zwecke eines
Zertifikates erforderlich ist. Eine
Datenerhebung bei Dritten ist nur mit
Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Für andere als die in Satz 1 genannten
Zwecke dürfen die Daten nur verwendet
werden, wenn dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem
Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym
hat die Zertifizierungsstelle die Daten
über dessen Identität auf Ersuchen an
die zuständigen Stellen zu übermitteln,
soweit dies für die Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes oder des
Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die
Auskünfte sind zu dokumentieren. Die
ersuchende Behörde hat den
Signaturschlüssel-Inhaber über die
Aufdeckung des Pseudonyms zu
unterrichten, sobald dadurch die
Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn
das Interesse des
Signaturschlüssel-Inhabers an der
Unterrichtung überwiegt.
(3) § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung
auch vorgenommen werden darf, wenn
Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und
Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige
Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung dieses
Gesetzes und der Rechtsverordnung
treffen. Dazu kann sie insbesondere die
Benutzung ungeeigneter technischer
Komponenten untersagen und den Betrieb
der Zertifizierungsstelle vorübergehend
ganz oder teilweise untersagen.
Personen, die den Anschein erwecken,
über eine Genehmigung nach § 4 zu
verfügen, ohne daß dies der Fall ist,
kann die Tätigkeit der Zertifizierung
untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der
Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben
Zertifizierungsstellen der zuständigen
Behörde das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen
Betriebszeiten zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden
Bücher, Aufzeichnungen, Belege,
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Der zur
Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Der zur Auskunft Verpflichtete ist auf
dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei
Nichterfüllung der Pflichten aus diesem
Gesetz oder der Rechtsverordnung oder
bei Entstehen eines Versagungsgrundes
für eine Genehmigung hat die zuständige
Behörde die erteilte Genehmigung zu
widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der
Rücknahme oder des Widerrufs einer
Genehmigung oder der Einstellung der
Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle
hat die zuständige Behörde eine
Übernahme der Tätigkeit durch eine
andere Zertifizierungsstelle oder die
Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-Inhabern
sicherzustellen. Dies gilt auch bei
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens, wenn die
genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt
wird.
(5) Die Gültigkeit
der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt von der
Rücknahme oder vom Widerruf einer
Genehmigung unberührt. Die zuständige
Behörde kann eine Sperrung von
Zertifikaten anordnen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß
Zertifikate gefälscht oder nicht
hinreichend fälschungssicher sind oder
daß zur Anwendung der Signaturschlüssel
eingesetzte technische Komponenten
Sicherheitsmängel aufweisen, die eine
unbemerkte Fälschung digitaler
Signaturen oder eine unbemerkte
Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung
und Speicherung von Signaturschlüsseln
sowie die Erzeugung und Prüfung
digitaler Signaturen sind technische
Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die Fälschungen digitaler
Signaturen und Verfälschungen signierter
Daten zuverlässig erkennbar machen und
gegen unberechtigte Nutzung privater
Signaturschlüssel schützen.
(2) Für die
Darstellung zu signierender Daten sind
technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die die Erzeugung einer digitalen
Signatur vorher eindeutig anzeigen und
feststellen lassen, auf welche Daten
sich die digitale Signatur bezieht. Für
die Überprüfung signierter Daten sind
technische Komponenten mit
Sicherheitsvorkehrungen erforderlich,
die feststellen lassen, ob die
signierten Daten unverändert sind, auf
welche Daten sich die digitale Signatur
bezieht und welchem
Signaturschlüssel-Inhaber die digitale
Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen
Komponenten, mit denen
Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar
gehalten werden, sind Vorkehrungen
erforderlich, um die
Zertifikatverzeichnisse vor unbefugter
Veränderung und unbefugtem Abruf zu
schützen.
(4) Bei technischen
Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3
ist es erforderlich, daß sie nach dem
Stand der Technik hinreichend geprüft
sind und die Erfüllung der Anforderungen
durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Stelle bestätigt ist.
(5) Bei technischen
Komponenten, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum geltenden
Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt oder in den Verkehr gebracht
werden und die gleiche Sicherheit
gewährleisten, ist davon auszugehen, daß
die die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachzuweisen, daß
die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
sind. Soweit zum Nachweis der die
sicherheitstechnische Beschaffenheit
betreffenden Anforderungen im Sinne der
Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer
Bestätigung einer von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle vorgesehen
ist, werden auch Bestätigungen von in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen
berücksichtigt, wenn die den
Prüfberichten dieser Stellen
zugrundeliegenden technischen
Anforderungen, Prüfungen und
Prüfverfahren denen der durch die
zuständige Behörde anerkannten Stellen
gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale
Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden
können, für den ein ausländisches
Zertifikat aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder aus einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorliegt, sind, soweit
sie gleichwertige Sicherheit aufweisen,
digitalen Signaturen nach diesem Gesetz
gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt
auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder
zwischenstaatliche Vereinbarungen
getroffen sind.
§ 16
Rechtsverordnung
Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung der §§ 3 bis 15
erforderlichen Rechtsvorschriften zu
erlassen über
-
die näheren
Einzelheiten des Verfahrens der
Erteilung, Rücknahme und des
Widerrufs einer Genehmigung sowie
des Verfahrens bei Einstellung des
Betriebs einer
Zertifizierungsstelle,
-
die
gebührenpflichtigen Tatbestände nach
§ 4 Abs. 6 und die Höhe der Gebühr,
-
die nähere
Ausgestaltung der Pflichten der
Zertifizierungsstellen,
-
die
Gültigkeitsdauer von
Signaturschlüssel-Zertifikaten,
-
die nähere
Ausgestaltung der Kontrolle der
Zertifizierungsstellen,
-
die näheren
Anforderungen an die technischen
Komponenten sowie die Prüfung
technischer Komponenten und die
Bestätigung, daß die Anforderungen
erfüllt sind,
-
den Zeitraum
sowie das Verfahren, nach dem eine
neue digitale Signatur angebracht
werden sollte.
Artikel 4: Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch
..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
-
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt
gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und
Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen
in denjenigen Vorschriften gleich,
die auf diesen Absatz verweisen."
-
§ 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort
"Schriften" die Angabe "(§ 11 Abs.
3)" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter
"wenn mindestens ein Stück" durch
die Wörter "wenn eine Schrift (§ 11
Abs. 3) oder mindestens ein Stück
der Schrift" ersetzt.
-
In § 86 Abs. 1
werden nach dem Wort "ausführt" die
Wörter "oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht"
eingefügt.
-
§ 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem
Wort "tatsächliches" die Wörter
"oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach
dem Wort "tatsächliches" die Wörter
"oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5: Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert
durch
..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
In § 116
Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123
Abs. 2 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort
"Bildträgern" ein Komma und das Wort
"Datenspeichern" eingefügt.
-
§ 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach
dem Wort "Darstellungen" die Wörter
"oder durch das öffentliche
Zugänglichmachen von Datenspeichern"
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem
Wort "Bildträger" ein Komma und das
Wort "Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6:
Änderung des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli
1985
(BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert
durch
..........................................(BGBl..........),
wird wie folgt geändert:
Die
Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte".
-
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und
Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen
gleich. Schriften im Sinne dieses
Gesetzes sind nicht
Rundfunksendungen nach § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages sowie
inhaltliche Angebote bei
Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht,
nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung vom 20. Januar bis 7.
Februar 1997."
-
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der
Nummer 3 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt
"4. durch elektronische
Informations- und
Kommunikationsdienste verbreitet,
bereitgehalten oder sonst zugänglich
gemacht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender
Satz angefügt:
"Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn
durch technische Vorkehrungen
Vorsorge getroffen ist, daß das
Angebot oder die Verbreitung im
Inland auf volljährige Nutzer
beschränkt werden kann."
-
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht,
1. wenn die Handlung im
Geschäftsverkehr mit dem
einschlägigen Handel erfolgt, oder
2. wenn durch technische
Vorkehrungen oder in sonstiger Weise
eine Übermittlung an oder
Kenntnisnahme durch Kinder oder
Jugendliche ausgeschlossen ist."
-
Nach § 7 wird folgender § 7 a
eingefügt: "§ 7 a
Jugendschutzbeauftragte
Wer gewerbsmäßig elektronische
Informations- und
Kommunikationsdienste, denen eine
Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt,
zur Nutzung bereithält, hat einen
Jugendschutzbeauftragten zu
bestellen, wenn diese allgemein
angeboten werden und
jugendgefährdende Inhalte enthalten
können. Er ist Ansprechpartner für
Nutzer und berät den Diensteanbieter
in Fragen des Jugendschutzes. Er ist
von dem Diensteanbieter an der
Angebotsplanung und der Gestaltung
der Allgemeinen Nutzungsbedingungen
zu beteiligen. Er kann dem
Diensteanbieter eine Beschränkung
von Angeboten vorschlagen. Die
Verpflichtung des Diensteanbieters
nach Satz 1 kann auch dadurch
erfüllt werden, daß er eine
Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4
verpflichtet."
-
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird
folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4
verbreitet, bereithält oder sonst
zugänglich macht,".
-
§ 18 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Eine Schrift unterliegt den
Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne
daß es einer Aufnahme in die Liste
und einer Bekanntmachung bedarf,
wenn sie ganz oder im wesentlichen
inhaltsgleich mit einer in die Liste
aufgenommenen Schrift ist. Das
gleiche gilt, wenn ein Gericht in
einer rechtskräftigen Entscheidung
festgestellt hat, daß eine Schrift
pornographisch ist oder den in § 130
Abs. 2 oder § 131 des
Strafgesetzbuches bezeichneten
Inhalt hat.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind, so führt der
Vorsitzende eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle herbei. Eines
Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf
es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(3) Wird die Schrift in die Liste
aufgenommen, so gilt § 19
entsprechend."
-
§ 18 a wird gestrichen.
-
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz
1.
b) Es wird folgender Absatz 2
angefügt:
"(2) Kommt eine Listenaufnahme
offensichtlich nicht in Betracht, so
kann der Vorsitzende das Verfahren
einstellen.".
-
§ 21 a Absatz 1 wird wie folgt
gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2
einen Abnehmer nicht auf die
Vertriebsbeschränkungen hinweist,
oder
2. entgegen § 7 a Abs. 1 Satz 1
einen Jugendschutzbeauftragten nicht
bestellt oder eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht
verpflichtet."
Artikel 7:
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das
Urheberrechtsgesetz vom 9. September
1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert
durch .............................
(BGBl............), wird wie folgt
geändert:
§ 4 wird
wie folgt gefaßt:
"§ 4 Sammelwerke und
Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder
anderen unabhängigen Elementen, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der
Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden,
unbeschadet eines an den einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden
Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere
Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung
des Datenbankwerkes oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm
(§ 69 a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes."
-
§ 23 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
a) Nach dem Wort "Künste" wird das
Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Baukunst" werden
die Wörter "oder um die Bearbeitung
oder Umgestaltung eines
Datenbankwerkes" eingefügt.
-
§ 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 eingefügt:
"Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis
4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente
einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr.
1 findet auf solche Datenbankwerke
mit der Maßgabe Anwendung, daß der
wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6
werden Absätze 6 und 7.
-
Nach § 55 wird folgender § 55 a
eingefügt: "§ 55 a Benutzung
eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie
die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes durch den Eigentümer
eines mit Zustimmung des Urhebers
durch Veräußerung in Verkehr
gebrachten Vervielfältigungsstücks
des Datenbankwerkes, den in
sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigten oder denjenigen, dem
ein Datenbankwerk aufgrund eines mit
dem Urheber oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich
gemacht wird, wenn und soweit die
Bearbeitung oder Vervielfältigung
für den Zugang zu den Elementen des
Datenbankwerkes und für dessen
übliche Benutzung erforderlich ist.
Wird aufgrund eines Vertrags nach
Satz 1 nur ein Teil des
Datenbankwerkes zugänglich gemacht,
so ist nur die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung dieses Teils
zulässig. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen sind
nichtig."
-
In § 63 Absatz 1 wird nach Satz 1
folgender Satz 2 eingefügt:
a) "Das gleiche gilt in den Fällen
des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.
1 für die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3
werden Sätze 3 und 4.
-
Nach § 87 wird folgender
Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt Schutz des
Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Sammlung von
Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind und
deren Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung eine nach Art oder
Umfang wesentliche Investition
erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach
Art oder Umfang wesentlich geänderte
Datenbank gilt als neue Datenbank,
sofern die Änderung eine nach Art
oder Umfang wesentliche Investition
erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne
dieses Gesetzes ist derjenige, der
die Investition im Sinne von Absatz
1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des
Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat
das ausschließliche Recht, die
Datenbank insgesamt oder einen nach
Art oder Umfang wesentlichen Teil
der Datenbank zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der
Datenbank steht die wiederholte und
systematische Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank
gleich, sofern diese Handlungen
einer normalen Auswertung der
Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2
und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des
Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines
nach Art oder Umfang wesentlichen
Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies
gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel zugänglich
sind,
2. zum eigenen wissenschaftlichen
Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck
geboten ist und der
wissenschaftliche Gebrauch nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. zum eigenen Gebrauch im
Schulunterricht, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der für eine
Schulklasse erforderlichen Anzahl.
In den Fällen der Nummern 2 und 3
ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig zur
Verwendung in Verfahren vor einem
Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde sowie für Zwecke der
öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des
Datenbankherstellers erlöschen
fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank,
jedoch bereits fünfzehn Jahre nach
der Herstellung, wenn die Datenbank
innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist
ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die
Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung,
durch die sich der Eigentümer eines
mit Zustimmung des
Datenbankherstellers durch
Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der
Datenbank, der in sonstiger Weise zu
dessen Gebrauch Berechtigte oder
derjenige, dem eine Datenbank
aufgrund eines mit dem
Datenbankhersteller oder eines mit
dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich
gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet,
die Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe von nach
Art und Umfang unwesentlichen Teilen
der Datenbank zu unterlassen, ist
insoweit unwirksam, als diese
Handlungen weder einer normalen
Auswertung der Datenbank
zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen."
-
In § 108 Abs. 1 wird nach Nr. 7
folgende Nummer angefügt:
"8. eine Datenbank entgegen § 87 b
Abs. 2 verwertet,"
-
In § 119 Abs.
3 werden nach dem Wort
"Lichtbilder" das Wort "und" durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort
"Tonträger" die Wörter "und die nach
§ 87 b Abs. 2 geschützten
Datenbanken" eingefügt.
-
Nach § 127 wird folgender § 127 a
eingefügt: "§ 127 a Schutz
des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87 b gewährten
Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige sowie juristische
Personen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder
dem Recht eines der in § 120 Abs. 2
Nr. 2 bezeichneten Staaten
gegründeten juristischen Personen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den nach § 87 b
gewährten Schutz, wenn
1.ihre Hauptverwaltung oder
Hauptniederlassung sich im Gebiet
eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten befindet oder
2.ihr satzungsmäßiger Sitz sich im
Gebiet eines dieser Staaten befindet
und ihre Tätigkeit eine tatsächliche
Verbindung zur deutschen Wirtschaft
oder zur Wirtschaft eines dieser
Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen
ausländische Staatsangehörige sowie
juristische Personen den Schutz nach
dem Inhalt von Staatsverträgen sowie
von Vereinbarungen, die die
Europäische Gemeinschaft mit dritten
Staaten schließt; diese
Vereinbarungen werden vom
Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht."
-
Nach § 137 f wird folgender § 137
g eingefügt: "§ 137 g
Übergangsregelung bei Umsetzung der
Richtlinie 96/9/EG
(1) Die §§ 23 Satz 2, 53 Abs. 5,
55 a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch
auf Datenbankwerke anzuwenden, die
vor dem 1. Januar 1998 geschaffen
wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts des Zweiten Teils sind
auch auf Datenbanken anzuwenden, die
zwischen dem 1. Januar 1983 und dem
31. Dezember 1997 hergestellt worden
sind. Die Schutzfrist beginnt in
diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55 a und 87 e sind
nicht auf Verträge anzuwenden, die
vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen
worden sind."
Artikel 8:
Änderung des Preisangabengesetzes
Dem § 1 des
Preisangabengesetzes vom 3. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1429) wird folgender
Satz angefügt:
"Bei Leistungen der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste
können auch
Bestimmungen über die Angabe des
Preisstandes fortlaufender Leistungen
getroffen werden."
Artikel 9:
Änderung der Preisangabenverordnung
Die
Preisangabenverordnung vom 14. März 1985
(BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch
..........................................
(BGBl..........), wird wie folgt
geändert:
-
Dem § 3 Abs. 1 werden die
folgenden Sätze angefügt:
"Ort des Leistungsangebots ist
auch die Bildschirmanzeige. Wird
eine Leistung über Bildschirmanzeige
erbracht und nach Einheiten
berechnet, ist eine gesonderte
Anzeige über den Preis der
fortlaufenden Nutzung unentgeltlich
anzubieten."
-
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt
gefaßt:
"2. des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 oder
4 oder Abs. 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 2 Abs. 5, über das
Aufstellen, das Anbringen oder das
Bereithalten von Preisverzeichnissen
oder über das Anbieten einer Anzeige
des Preises,".
Artikel 10: Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8
beruhenden Teile der
Preisangabenverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des § 1 des
Preisangabengesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 11:
Inkrafttreten
"Dieses Gesetz tritt
mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1.
Januar 1998 in Kraft tritt, am 1. August
1997 in Kraft."